| Vergabeverfahren

Bevorzugungsregelung nach dem Sozialgesetzbuch IX muss in den Vergabeunterlagen berücksichtigen werden

Öffentliche Auftraggeber, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ fallen, haben die Bevorzugungsregelung für Inklusionsunternehmen und Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten in den Vergabeunterlagen entsprechend umzusetzen. Diese Pflicht umfasst auch die Anpassung von Formblättern, die auf bundesrechtlichen Regelungen basieren.

Öffentliche Auftraggeber greifen für die Erstellung ihrer Vergabeunterlagen häufig auf die Vordrucke des Vergabe- und Vertragshandbuchs des Bundes (VHB-Bund) zurück.

Das VHB-Bund setzt entsprechend seiner Bezeichnung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, für alle Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen um. Folglich basieren die Formblätter des VHB-Bund auf den für die öffentlichen Auftraggeber des Bundes einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen.

Bei der Verwendung der Formblätter des VHB-Bund ist zu beachten, dass Abweichungen zwischen den bundesrechtlichen Regelungen einerseits und den rheinland-pfälzischen Regelungen andererseits existieren. Öffentliche Auftraggeber, die vom Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ von 18. August 2021 (MinBl. 91) (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) erfasst sind, haben die Bevorzugungsregelung nach dem Sozialgesetzbuch IX nach Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Der Regelungsinhalt von Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschrift weicht von dem Hinweis unter Nummer 7 des Formblatts 211 „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ des VHB-Bund, Stand 2019 ab.

Nach Nummer 10.3.3 der Verwaltungsvorschrift ist bei der Wertung des Preises von Angeboten von

  • anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anerkannten Blindenwerkstätten ein Abschlag von 15 Prozent und
  • bei anerkannten Inklusionsbetrieben ein Abschlag von 10 Prozent

zu berücksichtigen.

Die Nichtbeachtung der Bevorzugungsregelung nach Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschrift ist ein vergaberechtlicher Verstoß. Um diesen Verstoß zu vermeiden, sind allgemein zugängliche Formblätter wie das Formblatt 211 des VHB-Bund anzupassen.

Die fehlende Anpassung und Beachtung der Bevorzugungsregelung nach Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschrift war ebenfalls Gegenstand des Nachprüfungsverfahren – Aktenzeichen VPS 25/23 – der Vergabeprüfstelle. Die Entscheidung der Vergabeprüfstelle vom 25.07.2023 und weitere Entscheidungen der Vergabeprüfstelle können Sie hier einsehen.

VPS 25/23 - Entscheidung der Vergabeprüfstelle vom 25.07.2023 als PDF-Datei.

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