Handwerksrecht

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist die zentrale Norm des Handwerksrechts. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz regelt darüber hinaus die speziellen Aufgaben der Schornsteinfeger.

Die Handwerksordnung regelt insgesamt:

• Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes,

• Berufsbildung im Handwerk,

• Meisterprüfung, Meistertitel,

• Organisation des Handwerks,

• Bußgeld, Übergangs- und Schlussvorschriften.

In den Anlagen zur Handwerksordnung sind unter anderem enthalten:

• Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können,

• Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.

• Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer.

Die Handwerksordnung beinhaltet im Teil "Organisation des Handwerks" die Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks und deren Aufgaben. Diese sind die Handwerksinnungen, die Innungsverbände, die Kreishandwerkerschaften sowie die Handwerkskammern.

In Rheinland-Pfalz bestehen vier Handwerkskammern:

Handwerkskammer Rheinhessen

Handwerkskammer Koblenz

Handwerkskammer der Pfalz

Handwerkskammer Trier

Innerhalb der einzelnen Kammerbezirke ist das Handwerk in Innungen und Kreishandwerkerschaften organisiert.

Staatsaufsicht

Die Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Staatsaufsicht des Landes. Sie ist im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelt. Die Staatsaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse und beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung, insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben, erfüllt werden.